Im üblichen Hin und Her zwischen den EU-Institutionen
hat es soweit drei verschiedene Vorlagen einer
Softwarepatente-Richtlinie gegeben. Die erste und die dritte
würden Softwarepatente erlauben, die zweite nicht.
Am 20. Februar 2002 präsentierte die
EU-Kommission ihren
ursprünglichen Vorschlag; dieser würde Softwarepatente in der EU
legalisieren.
Auf den ersten Blick sah auch der Vorschlag für eine "Richtlinie über
die Patentierbarkeit computer-implementierter Erfindungen" so aus,
als würden nur Patente auf softwaregesteuerte technische Erfindungen
erlaubt, nicht aber auf Softwarekonzepte. Es wurde jedoch keine klare Linie
zwischen einer technischen Erfindung nach allgemeinem Verständnis und reiner
Programmlogik gezogen. Dies wurde absichtlich nicht getan, denn die Absicht
bei dem Ganzen war, Softwarepatente zu erlauben, ohne es zuzugeben.
Am 24. September 2003 beschloss das Europäische Parlament eine
Reihe von Gesetzesänderungen, die im Hinblick auf Softwarepatente den
ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission um 180 Grad drehten.
Der grundlegende Unterschied ist, dass das
Europäische Parlament entschied,
ganz klar zu definieren, was eine "technische" Erfindung im Sinne des
Patentrechts ist und was keine ist. Beispielsweise wurde die Datenverarbeitung
ausdrücklich aus dem Begriff des "Technischen" ausgeklammert, während die
Beherrschung von Naturkräften als Voraussetzung für Patentierbarkeit
festgesetzt wurde.
Der Vorschlag des Europäischen Parlamentes heißt nicht, dass gar
keine Software patentierbar wäre.
Er schränkt lediglich den
Bereich der Patentierbarkeit auf diejenigen Softwarekonzepte ein,
die einen nennenswerten Effekt in der realen Welt haben. So könnte
das Europäische Patentamt nicht länger sagen, dass ein Fortschrittsbalken
einen technischen Effekt habe, da er ja einen Computerbildschirm auf
effizientere Weise nutzt. Ein virtueller Einkaufskorb könnte nicht als
"technisch" angesehen werden, nur weil irgendeine Kommunikation zwischen
ein paar Computern stattfindet. Eine computergesteuerte Autobremse
wäre jedoch patentierbar, solange sie auch eine bessere Autobremse ist,
denn das Abbremsen eines Autos schließt die Beherrschung von
Naturkräften ein. Und die Software in einer Autobremse würde natürlich
immer durch das Urheberrecht geschützt sein.
Das Europäische Parlament hatte eigentlich einen sehr gut
definierten Kompromiss vorgeschlagen.
Die Hersteller und Anwender
von standardmäßiger Computersoftware wären vor Patentverletzungsklagen
sicher. Ein Programmierer, der ein Programm schreibt, würde wissen,
dass alles, was er schreibt, auch ihm gehört. Dennoch würden technische
Erfindungen patentierbar bleiben, soweit es um die Beherrschung von
Naturkräften geht.
Am 18. Mai 2004 verkündete der EU-Rat eine "politische Einigung"
über eine weitere Version der Richtlinie, welche sehr ähnlich zu derjenigen
der EU-Kommission ist und nicht den Willen des Europäischen Parlaments
widerspiegelt.
Tatsache ist, dass der EU-Rat
sogar im Hinblick
auf sogenannte "Programmansprüche" noch weiter ging als die
EU-Kommission.
Die Softwarepatente-Arbeitsgruppe des EU-Rats besteht überwiegend aus
Leuten, die Teil des Patentwesens sind, und so ist es keine große
Überraschung, dass diese auf eine Erweiterung und nicht eine Begrenzung
der Patentierbarkeit drängten.
Die politische Einigung vom 18. Mai 2004 war noch keine formale Annahme
des Vorschlags durch den EU-Rat. Am 18. Mai 2004 fand keine förmliche
Abstimmung statt.
Selbst wenn der EU-Rat den Vorschlag annehmen sollte, würde diese Version
der Richtlinie immer noch nicht in Kraft treten, sondern an das
Europäische Parlament zurückgehen.
Wenn Sie daran interessiert sind, sich detaillierter über die
verschiedenen Gesetzgebungsvorschläge und ihre rechtliche Bedeutung
zu informieren, haben wir eine Empfehlung.
Die Softwarepatente-Kritiker des FFII
(Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur) haben
verschiedene Texte verfasst, die sich mit den spezifischen Fragen
dieser Gesetzgebungsvorschläge befassen.
Hier klicken, um etwas über die Rolle
der verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten im Gesetzgebungsverfahren zu lesen